Montag, 27. Januar 2014

Kampf um Tagespflegeplatz


Ich kämpfe für einen Tagespflegeplatz für meinen Mann und würde mich über Unterstützung freuen, denn die benötigen wir dringend.



Ablehnung durch die vierte Tagespflegeeinrichtung in Tübingen..





Ein grotesker Pflegefall - Einem schwerbehinderten Mann wird die Pflege verweigert!

Lesen Sie hier den Bericht:


Tagespflegen in Tübingen verweigern Mann die Aufnahme


Wir freuen uns über jede Unterstützung. Schreiben Sie an die AOK Tübingen, veröffentlichen und teilen Sie die Berichte, informieren Sie die Medien. Vielen Dank



Angleichung des Pflegegeldes an die Pflegesachleistungen
Jede Unterschrift zählt! * Online: http://www.pflegeinitiative.org/petition/


Ein grotesker Pflegefall - Einem schwerbehinderten Mann wird die Pflege verweigert!


Lesen Sie hier den Bericht:




http://www.socialimpuls.de/senioren-und-soziales

Freitag, 24. Januar 2014

Die Einnahmen der Pflegeversicherungen steigen seit 5 Jahren.

Die Wirtschaftswoche hat am 23.01.2014 veröffentlicht:

Zitat Anfang:

Die Einnahmen der Pflegeversicherung steigen seit fünf Jahren. 
2012 standen Einnahmen von 23 Milliarden Euro Ausgaben von 22,9 Milliarden Euro gegenüber. 
Zuletzt hatte es 2007 einen negativen Saldo in der Pflegekasse gegeben. 

Die  Pflegeversicherung verfügte Ende 2012 über 5,55 Milliarden Euro.

Zitat Ende.






Dienstag, 21. Januar 2014

Antrag auf einen Antrag für Verhinderungspflege bei der Pflegekasse, AOK Tübingen, gestellt.

Auch in diesem Jahr musste ich wieder einen Antrag stellen, damit ich von der Pflegekasse einen Antrag zur Verhinderungspflege bekomme.
Die Bürokratie nimmt kein Ende! Wenigstens kann ich einen Antrag für das ganze Jahr 2014 stellen und muss nicht für jede Stunde der Verhinderungspflege einen Antrag stellen. Warum werden den Betroffenen nicht zum Anfang eines Jahres automatisch diese Anträge zugestellt?

In diesem Antrag werden von der Pflegekasse verschiedene Angaben abgefragt u.a. möchte die Pflegekasse wissen, ob ich Erholungsurlaub nehme, ob ich krank bin oder welche Gründe sonst vorliegen, dass ich die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen will.
Ich empfinde dieses als Diskriminierung meiner Person, als eine Beschneidung meiner persönlichen Freiheit. Die Pflegekasse bezahlt meine Leistung als pflegende Angehörige nicht, möchte von mir aber wissen weshalb ich, die mir gesetzlich zustehende Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte.

Sind pflegende Angehörige Menschen zweiter Klasse, die eine Erlaubnis für Freizeit von der Pflegekasse brauchen, wenn sie ihre Angehörigen stunden- oder tageweise nicht pflegen können?

Kein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer fragen, weshalb er Urlaub nehmen möchte, aber die Pflegekasse erlaubt sich solche Fragen bei pflegenden Angehörigen!
"Familien brauchen massive Hilfen! Die Familien sind der größte und preisgünstigste Pflegedienst der Nation, wenn der uns zusammenbricht, dann können wir nur noch beten." (Claus Fussek) Zitat  http://www.pflegeinitiative.org/category/aktuelles/
Angleichung des Pflegegeldes an die Pflegesachleistungen
Jede Unterschrift zählt! * Online: http://www.pflegeinitiative.org/petition/


Reha-Antrag zur Verbesserung seiner Mobilität von seiner Krankenkasse, AOK Tübingen, abgelehnt.

Seit der Nierenoperation und MRSA-Infektion im Uniklinikum Tübingen, Urologie http://hypoxischer-hirnschaden.blogspot.de/2013/09/dem-tod-wieder-sehr-nahe-in-der.html ist er in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt d.h. stehen kann er nur noch mit Hilfe, er kann seither nicht mehr gehen, benötigt einen Rollstuhl und ist auf erheblich mehr Hilfe angewiesen als vorher.

Da er in der Frühreha schon einmal in kürzerster Zeit das Gehen wieder lernte, schlug die Hausärztin vor, dass er noch einmal zur medizinische Rehabilitation solle, da Aussichten bestünden, dass er wieder mobiler werden könnte, sich dadurch seine Pflegebedürftigkeit mindern könne und einer weiteren Verschlimmerung seines Zustandes vorgebeugt würde.
Ganz so, wie es der Gesetzgeber im SGB XI, § 5 vorsieht.
Er war einverstanden, ich war einverstanden, Allensbach war einverstanden - nur seine Krankenkasse ist nicht einverstanden und hat den Reha-Antrag abgelehnt.

Nun geht die Bürokratie weiter - Widerspruch schreiben, Akteneinsicht verlangen, Arztberichte anfordern, Begründungen schreiben usw.
Mich kostet das alles Zeit und Geld. Aber es kostet auch die Krankenkasse Geld, viel Geld.

Die Krankenkasse wollte ihm auch mal wieder seine ambulanten Therapien streichen.

Da ich nicht weiß, wie lange sich das hinzieht, habe ich nun einen Antrag auf eine Erhöhung seiner Pflegestufe gestellt und warte nun, dass wir einen MDK-Termin bekommen.



Montag, 20. Januar 2014

§ 41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

(3) Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
 
(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
 
(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
 
(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.
 
(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen.