(2)
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2
die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die
Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der
Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
(3)
Pflegebedürftige können nach näherer Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die
Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung
nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
(4)
Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach §
36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je
Kalendermonat 150 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei
mindert sich der Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert
in Anspruch genommen wird.
(5) Wird die
Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die
Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom
Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe
vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich
der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die
Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(6)
Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von
Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die
Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50
vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe
vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz
2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des
Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem
Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und
der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne
Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde.
(7)
In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und
Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für
ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor den Vergütungen für Tages-
oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen.
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