Dienstag, 20. Mai 2014

Hat das Grundgesetz Gültigkeit für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige? AOK bezahlt nicht für seine Tagespflege.

Noch immer hat sich an unserer Situation - seit 5 Monaten - nichts verändert.
Er bekommt keinen Tagespflegeplatz in Tübingen.
Die Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg hat bisher an der Situation nichts geändert und bezahlt keine Tagespflege für ihn.
Ich kann nur noch sehr eingeschränkt arbeiten. Das uns zustehende Geld für die Verhinderungspflege, € 1.550,--  jährlich, ist seit März verbraucht.

Den uns von der Tagespflege Bürgerheim Tübingen noch einmal  vorgeschlagenen Probetag konnten wir nicht wahrnehmen, da er im Krankenhaus war.
Wir werden diesen Probetag auch nicht mehr wahrnehmen, denn es hat sich in dieser teilstationären Tagespflegeeinrichtung nichts verändert.

Die Tagespflege Bürgerheim hat weder zusätzliche Toiletten eingebaut noch zusätzliches Personal bekommen. 
Zuerst sollten, auch für Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen, menschenwürdige Rahmenbedingungen in den Tagespflegeeinrichtungen geschaffen werden, bevor er noch einmal einen Probetag machen wird.

Er ist ein Mensch und hat das Recht wie ein Mensch behandelt zu werden.

Man sollte meinen, dass das Grundgesetz auch für Pflegebedürftige und Behinderte Gültigkeit hat.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland





Art 1 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.



Art 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.



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