Dienstag, 16. Juli 2013

Verhinderungspflege stundenweise

Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, bleibt der gesetzliche Anspruch auf das komplette Pflegegeld erhalten.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des XI. Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".

Wenn Sie einen einen Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben und der Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten hat, dann haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.

Für die Verhinderungspflege stehen ihnen im Jahr € 1.550,-- maximal zu und die Verhinderungspflege darf 28 Tage im Jahr nicht überschreiten. Dieser Betrag ist unabhängig von der Pflegestufe. Sie können das Geld für die Verhinderungspflege nicht für das folgende Jahr gutschreiben lassen.

Häusliche Ersatzpflege (Verhinderungspflege) können Sie auch stundenweise in Anspruch nehmen. Wenn Sie 8 Stunden der Ersatzpflege nicht überschreiten, dann steht Ihnen auch noch das komplette Pflegegeld zu. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege sind Sie nicht an den Zeitrahmen von 28 Tagen im Jahr gebunden, sondern lediglich an den Betrag von 1.550,-- €uro
Mit der Verhinderungspflege können Sie  Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Pflegedienst usw. beauftragen.

Sie müssen vorher einen Antrag bei der Pflegekasse auf Verhinderungspflege stellen, das kann auch für ein ganzes Jahr gemacht werden. Die entsprechenden Abrechnungsformulare an müssen Sie auch wieder gesondert anfordern.
Wenn Sie die Ersatzpfleger bezahlen, müssen Sie sich die Belege von den Ersatzpflegern quittieren lassen und können diese dann bei der Pflegekasse einreichen und bekommen das Geld bis zur Höhe von € 1.550,-- im Jahr erstattet und natürlich sollten Sie auch dieses wieder auf den entsprechenden Formularen der Pflegekasse tun.

Bei Verwandten bis zum zweiten Grad, wird keine Entlohnung genehmigt. Jedoch haben diese Anspruch auf Erstattung von z.B. Kilometergeld, Verdienstausfall usw. Wenn Sie z.B. Kilometergeld bezahlen, dann müssen Sie wieder die Abrechnungsformulare quittieren lassen und bekommen dann Ihre Auslagen erstattet.

Die Verhinderungspflege kürzt nicht Ihre Ansprüche auf Kurzzeitpflege. Für die Kurzzeitpflege steht Ihnen ein gesonderter Etat zur Verfügung.

Die Pflegekassen sind sehr zurückhaltend mit den entsprechenden Informationen und u.U. muss man mehrfach nachfragen, damit man Auskünfte erhält.
Da oft große Unterschiede zwischen den telefonischen Auskünften bestehen, ist es sicherer, wenn man die Fragen gleich schriftlich stellt und auch auf einer schriftlichen Antwort besteht.
Nur damit keine Missverständnisse entstehen.



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