Wenn Sie für die Pflege elektrische Hilfsmittel wie Pflegebett, Badewannenlifter, Treppensteiger usw. verschrieben bekommen haben, dann muß die Krankenkasse die Stromkosten bezahlen. Darüber klären jedoch die wenigsten Krankenkassen auf, und die Pflegebedürftigen bezahlen unnötiger Weise ihren erhöhten Strombedarf selbst.
Stromkosten können Sie bei Ihrer Krankenkasse auch noch rückwirkend für 4 Jahre geltend machen.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33, Abs. 1 S 1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst.
Dazu habe ich einen interessanten Blog entdeckt. Der Autor informiert Sie detailliert.
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/krankenkasse-muss-stromkosten-fuer-elektrische-hilfsmittel-bezahlen/
http://www.pflege-durch-angehoerige.de/2014/08/23/musterbrief-an-krankenkasse-stromkostenerstattung-elektrische-hilfsmittel/
Herzinfarkt - Herzstillstand - mehrfache Reanimation - hypoxischer Hirnschaden - homöopathische Behandlung... Er lebt sein neues Leben mit Freude, Mut, Optimismus, Ausdauer und Willen... Impressum: R. Haug-Henseler, Knollstr. 2, 72072 Tübingen
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