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Dienstag, 2. Februar 2016

Pflegegeldkürzung - diskriminiert AOK-Pflegekasse Pflegebedürftige?

Bisher konnten wir noch nicht feststellen, weshalb sein Pflegegeld von der AOK-Pflegekasse gekürzt wurde.
Wir waren weder im Ausland, noch hatte er einen Unfall, noch war er in einer Rehabehandlung, er war auch nicht für längere Zeit stationär im Krankenhaus.

Auffällig ist, dass von der Pflegekasse der AOK ziemlich genau der Betrag für die zusätzlichen Betreuungskosten (§ 45b) den wir noch als Guthaben haben, abgezogen wurde.
Sollte ein Guthaben der "zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b" am Jahresende vorhanden sein, so ist dieses dem Pflegebedürftigen auf das folgende Jahr zu übertragen.

Ist das Zufall? Ist das Absicht? Soll hier versucht werden, Pflegebedürftige zu betrügen?
Ist es ein Versehen?
Werden hier Pflegebedürftige diskriminiert? Kann man hier von Altersdiskriminierung, Diskriminierung von Pflegebedürftigen und Behindertenfeindlichkeit sprechen?
Sind das die neuen Sparmaßnahmen der Krankenkassen?
Sollen hier gesetzliche Leistungen gekürzt werden?

Ohne Pflegegeld kann seine Pflege nicht sichergestellt werden.

Bisher lehnt die AOK es ab, eine ordnungsgemäße Abrechnung seines Pflegegeldes zu erstellen und das ihm gesetzlich zustehende Pflegegeld zu bezahlen.

Prüfen sie genau nach, ob sie das ihnen zustehende Pflegegeld ihrer Pflegeversicherung auch regelmäßig und korrekt überwiesen bekommen und prüfen sie, wenn sie Betreuungsleistungen nach § 45b erhalten ob auch diese korrekt abgerechnet wurden.

Wir sind nicht die einzigen, denen die Pflegekasse zustehende Leistungen nicht bezahlt hat!
Von immer mehr Menschen hören wir, dass die Pflegekassen verschiedenste Leistungen nicht bezahlt und  den teilweise betagten Menschen erzählt, dass diese Leistungen gestrichen sind.


§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Montag, 1. Februar 2016

AOK - Pflegekasse kürzt Pflegegeld ohne Erklärung.

Wieder einmal hat die Pflegekasse der AOK in diesem Jahr sein Pflegegeld ohne jeglichen Kommentar oder Erklärung gekürzt.

Auf Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin konnte oder wollte diese keine Auskunft geben.
Eine schriftliche Auskunft, Erklärung oder Abrechnung lehnt die AOK-Pflegekasse Reutlingen mit der Begründung "das ist bei uns nicht üblich" ab.

Wir können nicht prüfen, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder nicht. Durch das Verhalten der Pflegekasse bestehen jedoch große Zweifel, dass hier alles korrekt abgerechnet wurde.

Dienstag, 11. März 2014

Keine Tagespflege will ihn aufnehmen, schreibt das Schwäbische Tagblatt Tübingen

"Keine Tagespflege will ihn aufnehmen" lautet die Überschrift des Artikels in dem das Schwäbische Tagblatt aus Tübingen über die Schwierigkeiten berichtet, eine teilstationäre Tagespflege für Ihn zu finden

http://www.tagblatt.de/Home/nachrichten/tuebingen_artikel,-Der-Fotojournalist-Kurt-Henseler-sucht-Betreuung-_arid,249386.html

In diesem Artikel kommt auch der Pressesprecher der AOK zu Wort:
Zitat Anfang: "Wir zahlen an der Obergrenze. Mehr gibt die Gesetzeslage nicht her. Das wäre grob fahrlässig." Zitat Ende.

Dieser Aussage des Pressesprechers der AOK möchte ich hier scharf widersprechen.
Es wird hier absolut nicht an der Obergrenze bezahlt! 

Eine Einstufung in eine höhere Stufe der Pflegeversicherung meines Mannes wurde von der AOK Tübingen abgelehnt. 
Dieses würde jedoch sehr wohl  die "Gesetzeslage hergeben".

Mein Mann hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Versorgung und Pflege in einer teilstationären Tagespflege, die Kosten muss zu einem Teil die Pflegeversicherung bezahlen. 
Dieses gibt die "Gesetzeslage" her. 
Auch dieses wird von der AOK Baden-Württemberg nicht erfüllt, d.h. es wird keine teilstationäre Versorgung zur Verfügung gestellt - also wird auch nicht für seine Pflege und Versorgung bezahlt.
Hier besteht offensichtlich ein struktureller Mangel an entsprechenden teilstationären Pflegeeinrichtungen in Tübingen, den die AOK Tübingen bisher nicht beseitigt hat.
Eine alternative Versorgung und Pflege hat die AOK bisher nicht angeboten. 
Die Kostenübernahme für die alternativen Versorgungs- und Pflegevorschläge von unserer Seite, lehnte die AOK bisher kategorisch ab.

Die Pflegekassen (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der gesetzlichen Krankenkassen (Körperschaft des öffentlichen Rechts) sind nach der Gesetzeslage verpflichtet, die Möglichkeit der teilstationären Pflege und Versorgung in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zu gewährleisten. Dieser offensichtliche Mangel an teilstationären Pflegeeinrichtungen ist den Pflegekassen, auch der AOK Pflegekasse Tübingen anzulasten.



Montag, 27. Januar 2014

Kampf um Tagespflegeplatz


Ich kämpfe für einen Tagespflegeplatz für meinen Mann und würde mich über Unterstützung freuen, denn die benötigen wir dringend.



Ablehnung durch die vierte Tagespflegeeinrichtung in Tübingen..





Ein grotesker Pflegefall - Einem schwerbehinderten Mann wird die Pflege verweigert!

Lesen Sie hier den Bericht:


Tagespflegen in Tübingen verweigern Mann die Aufnahme


Wir freuen uns über jede Unterstützung. Schreiben Sie an die AOK Tübingen, veröffentlichen und teilen Sie die Berichte, informieren Sie die Medien. Vielen Dank



Angleichung des Pflegegeldes an die Pflegesachleistungen
Jede Unterschrift zählt! * Online: http://www.pflegeinitiative.org/petition/


Dienstag, 16. Juli 2013

Verhinderungspflege stundenweise

Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, bleibt der gesetzliche Anspruch auf das komplette Pflegegeld erhalten.

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse.
Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des XI. Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".

Wenn Sie einen einen Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben und der Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten hat, dann haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege.

Für die Verhinderungspflege stehen ihnen im Jahr € 1.550,-- maximal zu und die Verhinderungspflege darf 28 Tage im Jahr nicht überschreiten. Dieser Betrag ist unabhängig von der Pflegestufe. Sie können das Geld für die Verhinderungspflege nicht für das folgende Jahr gutschreiben lassen.

Häusliche Ersatzpflege (Verhinderungspflege) können Sie auch stundenweise in Anspruch nehmen. Wenn Sie 8 Stunden der Ersatzpflege nicht überschreiten, dann steht Ihnen auch noch das komplette Pflegegeld zu. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege sind Sie nicht an den Zeitrahmen von 28 Tagen im Jahr gebunden, sondern lediglich an den Betrag von 1.550,-- €uro
Mit der Verhinderungspflege können Sie  Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Pflegedienst usw. beauftragen.

Sie müssen vorher einen Antrag bei der Pflegekasse auf Verhinderungspflege stellen, das kann auch für ein ganzes Jahr gemacht werden. Die entsprechenden Abrechnungsformulare an müssen Sie auch wieder gesondert anfordern.
Wenn Sie die Ersatzpfleger bezahlen, müssen Sie sich die Belege von den Ersatzpflegern quittieren lassen und können diese dann bei der Pflegekasse einreichen und bekommen das Geld bis zur Höhe von € 1.550,-- im Jahr erstattet und natürlich sollten Sie auch dieses wieder auf den entsprechenden Formularen der Pflegekasse tun.

Bei Verwandten bis zum zweiten Grad, wird keine Entlohnung genehmigt. Jedoch haben diese Anspruch auf Erstattung von z.B. Kilometergeld, Verdienstausfall usw. Wenn Sie z.B. Kilometergeld bezahlen, dann müssen Sie wieder die Abrechnungsformulare quittieren lassen und bekommen dann Ihre Auslagen erstattet.

Die Verhinderungspflege kürzt nicht Ihre Ansprüche auf Kurzzeitpflege. Für die Kurzzeitpflege steht Ihnen ein gesonderter Etat zur Verfügung.

Die Pflegekassen sind sehr zurückhaltend mit den entsprechenden Informationen und u.U. muss man mehrfach nachfragen, damit man Auskünfte erhält.
Da oft große Unterschiede zwischen den telefonischen Auskünften bestehen, ist es sicherer, wenn man die Fragen gleich schriftlich stellt und auch auf einer schriftlichen Antwort besteht.
Nur damit keine Missverständnisse entstehen.