Sonntag, 6. März 2016

Vergünstigungen der KFZ-Steuer für Schwerbehinderte

Angehörige wissen oft nicht, dass es möglich ist ein Fahrzeug auf einen Pflegebedürftigen und Behinderten zuzulassen und so die Kfz-Steuer zu sparen.
Vorraussetzung dafür ist, dass die pflegebedürftige Person über einen Schwerbehindertenausweis mit den  Merkzeichen "H, BI oder aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Die Steuervergünstigung steht den schwerbehinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.
Allerdings darf das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten, die der Beförderung des Behinderten dienen oder im Zusammenhang mit der Haushaltführung der schwerbehinderten Person dienen. Sollte das kfz "zweckentfremdet" werden, entfällt die Steuervergünstigung und es kommt ev. ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs auf sie zu.

Weiterführende Auskünfte können sie per Mail info.kraftst@zoll.de bekommen.
Für die Kfz-Steuerermäßigung ist das Zollamt zuständig.

 

 

Samstag, 5. März 2016

Krankenkassen müssen Stromkosten für elektrische Hilfsmittel (Pflegebett, elektr. Rolli usw) bezahlen

Schon im Jahr 1997 gab es ein Grundsatzurteil, nach dem die Krankenkassen ihren Mitgliedern Stromkosten für die ärztlich verordneten Hilfsmittel bezahlen müssen.

Hinweise darauf bekommt man bisher bei keiner Krankenkasse - weder mündlich, noch in Info-Broschüren oder auf den Websites.
Auch den Pflegestützpunkten scheint diese Pflicht der Krankenkassen nicht bekannt zu sein.
Die Krankenkassen geben dieses nicht an die betreffenden Versicherten weiter.

Obwohl bereits im Februar 1997 der 3. Senat des Bundessozialgerichts urteilte:

"Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie. (BSG, Az. 3 RK 12/96)"

Jedoch gibt es hierzu eine positive Nachricht: Sie können das Geld rückwirkend von ihrer Krankenkasse zurückholen und das nicht nur für das vergangene Jahr, sondern für die letzten 4 Jahre.

Pflegebett, Dekubitusmatraze, Beatmung, elektrische Rollstühle, Luftbefeuchter, Badewannen-Lifter usw. - für alle vom Arzt verordneten elektrischen Hilfsmittel muß die Krankenkasse die Stromkosten übernehmen. Wenn man entsprechende elektrische Hilfsmittel benötigt können die Stromkosten schnell bis zu 200,-- € im Monat steigen.

Antrag auf Erstattung der Stromkosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel

Auch hier gibt es wieder einmal keine einheitliche Regelung, wie man diesen Antrag zu stellen hat. Es gibt Kassen, da genügt ein formlose Schreiben und dann wird eine Strompauschale bezahlt.
Andere Krankenkassen möchten ein Formular ausgefüllt haben usw.

Sie sollten mit ihrer Krankenkasse sprechen und die Formalitäten abklären. Hier kann es sein, dass es ihnen wie mir ergeht, keiner bei der AOK wußte von diesem Grundsatzurteil und es dauerte mindestens eine halbe Stunde, bis ich Auskunft über das Prozedere bekam. Die AOK Baden-Württemberg bezahlt ohne große Formalitäten eine Stromkostenpauschale.

Auch wenn sie als einziges elektrisches Hilfsmittel nur ein Pflegebett oder einen Lifter in Gebrauch haben, sollten sie sich die Stromkosten von ihrer Krankenkasse ersetzen lassen.


Dienstag, 2. Februar 2016

Pflegegeldkürzung - diskriminiert AOK-Pflegekasse Pflegebedürftige?

Bisher konnten wir noch nicht feststellen, weshalb sein Pflegegeld von der AOK-Pflegekasse gekürzt wurde.
Wir waren weder im Ausland, noch hatte er einen Unfall, noch war er in einer Rehabehandlung, er war auch nicht für längere Zeit stationär im Krankenhaus.

Auffällig ist, dass von der Pflegekasse der AOK ziemlich genau der Betrag für die zusätzlichen Betreuungskosten (§ 45b) den wir noch als Guthaben haben, abgezogen wurde.
Sollte ein Guthaben der "zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b" am Jahresende vorhanden sein, so ist dieses dem Pflegebedürftigen auf das folgende Jahr zu übertragen.

Ist das Zufall? Ist das Absicht? Soll hier versucht werden, Pflegebedürftige zu betrügen?
Ist es ein Versehen?
Werden hier Pflegebedürftige diskriminiert? Kann man hier von Altersdiskriminierung, Diskriminierung von Pflegebedürftigen und Behindertenfeindlichkeit sprechen?
Sind das die neuen Sparmaßnahmen der Krankenkassen?
Sollen hier gesetzliche Leistungen gekürzt werden?

Ohne Pflegegeld kann seine Pflege nicht sichergestellt werden.

Bisher lehnt die AOK es ab, eine ordnungsgemäße Abrechnung seines Pflegegeldes zu erstellen und das ihm gesetzlich zustehende Pflegegeld zu bezahlen.

Prüfen sie genau nach, ob sie das ihnen zustehende Pflegegeld ihrer Pflegeversicherung auch regelmäßig und korrekt überwiesen bekommen und prüfen sie, wenn sie Betreuungsleistungen nach § 45b erhalten ob auch diese korrekt abgerechnet wurden.

Wir sind nicht die einzigen, denen die Pflegekasse zustehende Leistungen nicht bezahlt hat!
Von immer mehr Menschen hören wir, dass die Pflegekassen verschiedenste Leistungen nicht bezahlt und  den teilweise betagten Menschen erzählt, dass diese Leistungen gestrichen sind.


§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Er muss im Krankenhaus meistens von Angehörigen gepflegt werden

Hypoxischer Hirnschaden - sein anderes Leben: Er muss im Krankenhaus meistens von Angehörigen ge...: Immer wieder muss er zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Dann sagen liebe  Menschen zu mir

Montag, 1. Februar 2016

Er muss im Krankenhaus meistens von Angehörigen gepflegt werden.

Immer wieder muss er zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingewiesen werden.

Dann sagen liebe  Menschen zu mir "jetzt kannst du dich ausruhen" oder "jetzt hast du etwas Zeit für dich" usw.
Das genaue Gegenteil ist der Fall, doch das kann sich keiner vorstellen.

Jeder Krankenhausaufenthalt ist für uns immer sehr anstrengend und belastet uns beide physisch und psychisch bis an die Grenzen.

Ein hypoxischer Hirnschaden, schwerstpflegebedürftig und behindert - solche Patienten sind in der Universitätsklinik Tübingen nicht vorgesehen,  deshalb werden solche Patienten  pflegerisch nicht behandelt und versorgt, medizinisch werden immer wieder Therapien nicht mit mir abgesprochen und ohne meine Einwilligung Eingriffe vorgenommen, die dann meistens fatale Folgen haben und einen längeren oder erneuten Klinikaufenthalt erfordern.

Ich muss ihn in der Universitätsklinik meistens komplett selber pflegen und versorgen. Das heißt für mich zwischen acht und zehn Stunden in der Klinik sein, ihn unter erschwerten (auch körperlichen) Bedingungen pflegen und versorgen.
Pflegematerialien, Hilfsmittel sind für mich dort nur schwer zu bekommen und wir müssen meistens eine lange Wartezeit z.B. auf eine Urinflasche in Kauf nehmen. Aufstehhilfen für Bett oder Rollstuhl gibt es nicht, ich muss mich körperlich in allen Bereichen viel mehr anstrengen, wenn ich ihn z.B. in den Rollstuhl setzen will, als zu Hause.
Zähneputzen, Körperpflege, Haarwäsche usw. alles ist schwieriger als zu Hause und das muss ich übernehmen, denn wenn ich es nicht mache, dann macht es niemand.
Ich bin der Ansicht, dass auch ein kranker, pflegebedürftiger Mensch das Recht auf Körperhygiene und Körperpflege hat, das gehört für mich auch zur "Würde des Menschen"!
Toilettenstuhl, Rollstuhl sind nicht im Zimmer - ich muß mich selber darum kümmern und oft lange warten, dass er diese bekommt.
Servietten gibt es für ihn nicht. Getränke bekommt er nur, wenn ich sie für ihn hole, einschenke und  gebe. Wenn ich ihm kein Essen gebe, dann bekommt er auch nichts, denn das Essen wird auf den Tisch gestellt - für ihn unerreichbar.

Einmal bat ich im Universitätsklinikum Tübingen um Hilfe bei der Pflege. Die Antwort der Krankenschwester: "Wir sind ein Akut-Krankenhaus und kein Pflegeheim".

Bei ihm lösen diese Vernachlässigungen und die vielen Schwierigkeiten natürlich Ängste und Unsicherheiten in allen Bereichen aus und tragen nicht unbedingt zu einer schnellen Genesung bei.

Für die vielen pflegenden Angehörigen, die selbstverständlich kostenlos in der Klinik pflegen, gibt es keine Rückzugsmöglichkeit, keine Möglichkeit wenigstens fünf Minuten Ruhe zu haben oder bequem zu sitzen.

Weil ich ihn Nachts nicht auch noch - nach einem langen Pflegetag - pflegen wollte, weil ich einfach müde war, wurde er um 22.30 Uhr nach Hause gebracht.

Die Diskriminierung von behinderten und schwerstpflegebedürftigen Menschen wir in allen Bereichen von Tag zu Tag schlimmer.










Hypoxischer Hirnschaden - sein anderes Leben: AOK - Pflegekasse kürzt Pflegegeld ohne Erklärung....

Hypoxischer Hirnschaden - sein anderes Leben: AOK - Pflegekasse kürzt Pflegegeld ohne Erklärung....: Wieder einmal hat die Pflegekasse der AOK in diesem Jahr sein Pflegegeld ohne jeglichen Kommentar oder Erklärung gekürzt. Auf Nachfrage be...

AOK - Pflegekasse kürzt Pflegegeld ohne Erklärung.

Wieder einmal hat die Pflegekasse der AOK in diesem Jahr sein Pflegegeld ohne jeglichen Kommentar oder Erklärung gekürzt.

Auf Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin konnte oder wollte diese keine Auskunft geben.
Eine schriftliche Auskunft, Erklärung oder Abrechnung lehnt die AOK-Pflegekasse Reutlingen mit der Begründung "das ist bei uns nicht üblich" ab.

Wir können nicht prüfen, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder nicht. Durch das Verhalten der Pflegekasse bestehen jedoch große Zweifel, dass hier alles korrekt abgerechnet wurde.

Nach langer Zeit wieder aktiv....

Wegen schweren Erkrankungen und Todesfällen in der Familie konnte ich mich unserem Blog nicht widmen...
Jetzt wird es hoffentlich wieder besser werden.