Wir waren weder im Ausland, noch hatte er einen Unfall, noch war er in einer Rehabehandlung, er war auch nicht für längere Zeit stationär im Krankenhaus.
Auffällig ist, dass von der Pflegekasse der AOK ziemlich genau der Betrag für die zusätzlichen Betreuungskosten (§ 45b) den wir noch als Guthaben haben, abgezogen wurde.
Sollte ein Guthaben der "zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b" am Jahresende vorhanden sein, so ist dieses dem Pflegebedürftigen auf das folgende Jahr zu übertragen.
Ist das Zufall? Ist das Absicht? Soll hier versucht werden, Pflegebedürftige zu betrügen?
Ist es ein Versehen?
Werden hier Pflegebedürftige diskriminiert? Kann man hier von Altersdiskriminierung, Diskriminierung von Pflegebedürftigen und Behindertenfeindlichkeit sprechen?
Sind das die neuen Sparmaßnahmen der Krankenkassen?
Sollen hier gesetzliche Leistungen gekürzt werden?
Ohne Pflegegeld kann seine Pflege nicht sichergestellt werden.
Bisher lehnt die AOK es ab, eine ordnungsgemäße Abrechnung seines Pflegegeldes zu erstellen und das ihm gesetzlich zustehende Pflegegeld zu bezahlen.
Prüfen sie genau nach, ob sie das ihnen zustehende Pflegegeld ihrer Pflegeversicherung auch regelmäßig und korrekt überwiesen bekommen und prüfen sie, wenn sie Betreuungsleistungen nach § 45b erhalten ob auch diese korrekt abgerechnet wurden.
Wir sind nicht die einzigen, denen die Pflegekasse zustehende Leistungen nicht bezahlt hat!
Von immer mehr Menschen hören wir, dass die Pflegekassen verschiedenste Leistungen nicht bezahlt und den teilweise betagten Menschen erzählt, dass diese Leistungen gestrichen sind.
§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
- 1.
- solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
- 2.
- soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
(1a)
Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach §
38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus,
soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des
Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in
einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts
Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld
nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären
Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer Aufnahme in
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des
Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege
durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und
bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet,
wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch
über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3)
Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen
nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der
Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten
vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer
stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.