Sonntag, 6. März 2016

Vergünstigungen der KFZ-Steuer für Schwerbehinderte

Angehörige wissen oft nicht, dass es möglich ist ein Fahrzeug auf einen Pflegebedürftigen und Behinderten zuzulassen und so die Kfz-Steuer zu sparen.
Vorraussetzung dafür ist, dass die pflegebedürftige Person über einen Schwerbehindertenausweis mit den  Merkzeichen "H, BI oder aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Die Steuervergünstigung steht den schwerbehinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.
Allerdings darf das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten, die der Beförderung des Behinderten dienen oder im Zusammenhang mit der Haushaltführung der schwerbehinderten Person dienen. Sollte das kfz "zweckentfremdet" werden, entfällt die Steuervergünstigung und es kommt ev. ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs auf sie zu.

Weiterführende Auskünfte können sie per Mail info.kraftst@zoll.de bekommen.
Für die Kfz-Steuerermäßigung ist das Zollamt zuständig.

 

 

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